AGB Einkauf

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER HEIN & OETTING FEINWERKTECHNIK GMBH
(AGB Einkauf)

1    Allgemeines
Verträge der Hein & Oetting GmbH (nachstehend H&O genannt), die den Einkauf von Material, Rohstoffen, Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteile etc. (Lieferungen) oder Dienstleistungen (Leistungen) zum Inhalt haben (Aufträge), werden nur und ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Abweichende Verkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Stillschweigen von H&O gilt nicht als Anerkennung, auch nicht nach Zugang derartiger Bedingungen.

2    Vertragsschluss, Schriftform, Hinweispflichten

2.1    Anfragen von H&O sind stets unverbindlich.

2.2    Angebote des Verkäufers werden erst bindend für H&O, wenn Sie von H&O durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen werden. Ein Schweigen von H&O gilt nicht als Zustimmung, die Annahme von Lieferungen und/oder Leistungen oder Zahlungen durch H&O ersetzen nicht die Annahmeerklärung.

2.3    Von Angeboten abweichende Auftragsbestätigungen von H&O bedürfen der schriftlichen (Rück-)Bestätigung des Verkäufers. Erfolgt diese Bestätigung nicht binnen zwei Wochen, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein Schweigen des Verkäufers gilt nicht als Zustimmung. Die tatsächliche Ausführung von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Verkäufer oder eine Zahlung durch H&O ersetztet nicht die (Rück-)Bestätigung.

2.4    Sämtliche Vertragsvereinbarungen und/oder Ergänzungen sind ausschließlich schriftlich gegenüber H&O zu erklären.

2.5    Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn Sie in elektronischer Form erfolgt. Die Vertragsparteien erklären sich ausdrücklich (auch) mit einer E-Mail Kommunikation einverstanden, die unverschlüsselt erfolgt.

2.6    Der Verkäufer hat H&O sofort und schriftlich nach einer Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn die von H&O bestellten Lieferungen und/oder Leistungen für den von H&O beabsichtigten und dem Verkäufer mitgeteilten Verwendungszweck seiner Kenntnis nach nicht geeignet oder ausreichend sind. Nach Auftragserteilung und vor Lieferung hat der Verkäufer H&O insbesondere auch relevante Änderungen in der Art der Herstellung, Beschaffenheit oder Zusammensetzung der bestellten Ware oder Leistung sofort schriftlich anzuzeigen.

2.7    Der Verkäufer ist verpflichtet, für durch H&O gekaufte Ware Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung der erworbenen Ware zu den marktüblichen Bedingungen zu liefern. Will der Verkäufer die Ersatzteillieferung aus unternehmenspolitischen Gründen einstellen, so hat er H&O rechtzeitig schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen, um H&O eine Gelegenheit für eine Vorratsbestellung zu geben.

3    Erfüllungsort, Liefertermine

3.1    Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von H&O oder ein von H&O angewiesener Lieferungsort.

3.2    Liefertermine des Verkäufers sind stets verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich unverbindliche Liefertermine vereinbart wurden. Vorzeitige Liefertermine bedürfen der Zustimmung von H&O und können zurückgewiesen werden, wenn diese nicht im Interesse von H&O liegen.

3.3    Auftretende Lieferverzögerungen hat der Verkäufer H&O nach Kenntniserlangung sofort und schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer, des Auftragsdatums sowie des voraussichtlichen Liefertermins anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige oder erfolgt sie nur unvollständig, haftet der Verkäufer für dadurch entstehende Schäden, es sei denn, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.4    Schäden, die durch Lieferverzögerungen entstehen, berechtigen H&O zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprü-che. Darüber hinaus ist H&O im Falle des Verzugs berechtigt, von dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Auftragssumme pro Arbeitstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15 % der Auftragssumme insgesamt. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung anzurechnen. Das Recht zum Rücktritt sowie zum Schadensersatz bleibt auch nach Geltendmachung und/oder Zahlung der Vertragsstrafe erhalten.

3.5    Bis zur vollständigen Erledigung eines Auftrags durch H&O am Erfüllungs- bzw. Lieferungsort trägt der Verkäufer die Gefahr des Verlustes, zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung.

4    Verpackung, Versand, Mängelrüge

4.1    Die zu liefernde Ware ist sachgemäß zu verpacken. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Trans-portpapiere wie Lieferschein und Packzettel sind beizufügen. Die Versandpapiere haben stets die Bestellnummern und die ggf. von H&O bestellten Angaben zu enthalten. Noch am Tage des Versands hat der Verkäufer an H&O eine Versandanzeige zu übersenden. Ware die nicht aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft stammt, ist als solche zu kennzeichnen. Bei Vernachlässigung der zuvor genannten Pflichten ist H&O berechtigt, die Annahme zu verweigern, es sei denn, den Verkäufer trifft kein Verschulden.

4.2    Versandkosten, insbesondere Verpackungs-, Versand- und Transportversicherungskosten als auch Kosten der Rücknahme der Verpackung – sofern H&O die Rücknahme verlangt – trägt der Verkäufer. Erfolgt die Rücknahme durch den Verkäufer unter Fristsetzung nicht, kann H&O die Entsorgung selbst oder durch Dritte vornehmen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Verkäufer.

4.3    H&O genügt handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, wenn sie offene Mängel binnen zwei Wochen ab Übergabe und verdeckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis anzeigt.

4.4    Die Ausstellung von Empfangsquittungen oder die Zahlung auf Lieferungen und/oder Leistungen des Verkäufers beinhaltet nicht den Verzicht auf mögliche Gewährleistungs- und sonstiger Ansprüche.

 

5    Zahlungsbedingungen

5.1    Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, -datum und Mengenangabe mit Einzel- und Positionspreis und ggf. Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erstellen. Rechnungen für Teillieferungen sind als solche kenntlich zu machen. Abweichende Rechnungen begründen keine Zahlungsverpflichtung.

5.2    Zahlungen von H&O erfolgen 30 Tage nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer und Eingang der Rechnung bei der H&O (Fälligkeit). Auch Teilrechnungen sind erst nach vollständiger Erfüllung des Auftrages zu begleichen. H&O ist berechtigt, bei Zahlungen binnen zwei Wochen nach vollständiger Erfüllung und Zugang der Rechnung drei Prozent Skonto zu ziehen.

5.3    H&O ist zur Aufrechnung berechtigt. Dem Verkäufer stehen weder Aufrechungs- noch Zurückbehaltungsrechte zu, so lange diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von H&O anerkannt sind.

6    Garantie, Gewährleistung

6.1    Der Verkäufer garantiert, dass ausschließlich die im Auftrag benannten Waren geliefert sowie die von H&O gemäß Auftrag vorgegebenen Maß- und Mengenangaben beachtet werden. Abweichungen sind nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung von H&O zulässig.

6.2    Der Verkäufer garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepu-blik Deutschland, den anerkannten Regeln der Technik, umweltrechtlichen Vorschriften, sonstigen anerkannten Sicherheitsvorschriften als auch sonstigen einschlägigen nationalen und/oder internationalen Unfallverhütungs-, Umwelt- oder Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

6.3    Der Verkäufer garantiert, dass Lieferungen und Leistungen nicht gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen sowie auch nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, H&O von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die diese wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten gegenüber H&O aufgrund der Lieferung des Verkäufers geltend machen. Diese Freihalteverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf alle H&O entstehenden Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung sowie von dieser zu leistenden Schadensersatzzahlungen. H&O ist berechtigt, vom Verkäufer im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte angemessene Sicherheit bis zur Höhe des zu erwartenden Schadens zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.4    Der Verkäufer hat Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben bzw. zu leisten und H&O das Eigentum an der Ware zu verschaffen. Mit Ablieferung erlangt H&O an dem/den Lieferungsgegenstand/-ständen uneingeschränktes Eigentum. Einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt des Verkäufer sind ausgeschlossen.

6.5    Mängelansprüche von H&O gegenüber dem Verkäufer aus Aufträgen verjähren bei neuer Ware nach drei Jahren ab Ablieferung bzw. Übergabe am Erfüllungsort. Bei gebrauchter Ware gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Soweit das Gesetz längere Fristen und / oder einen zeitlich nachgelagerten Beginn des Verjährungslaufs vorsieht, gilt das Gesetz, dies gilt insbesondere soweit es um Schadensersatzansprüche geht, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

6.6    Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist H&O berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung zu verlangen, den Mangel selbst zu beseitigen, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern, Schadensersatz statt oder neben der Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.7    Im übrigen haftet der Verkäufer H&O im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Schadensersatz, Produkthaf-tung, Haftung für Mangelfolgeschäden) und stellt H&O von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. H&O ist mit ihrem Schadensersatzanspruch nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Die Schadensersatzverpflichtung und der Freistellungsanspruch erfassen insbesondere auch alle Kosten, Gebühren und Auslagen.

7    Datenschutz, Vertraulichkeit
7.1    Der Verkäufer wird durch diese Bedingungen darauf hingewiesen, dass seine Daten bei H&O zum Zwecke der Vertragsbearbeitung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden von H&O dabei berücksichtigt.

7.2    Der Verkäufer verpflichtet sich ihm durch die Geschäftsbeziehung mit H&O bekannt werdende, Informationen, wie Kundendaten, technische Informationen oder sonstige Unterlagen und/oder Muster sowie Informationen die ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verwenden. Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind entsprechend zu verpflichten. Der Verkäufer darf die Tatsache einer Geschäftsbeziehung mit H&O (z.B. als Referenz) Dritten gegenüber nur dann verwenden, wenn H&O zuvor informiert wurde und daraufhin schriftlich zugestimmt hat.

8    Schlussbestimmungen
8.1    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesen Einkaufsbedingungen ergeben, auch soweit sie deren Gültigkeit oder das Zustandekommen, die Aufhebung oder die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses betreffen, ist Hamburg, soweit der Verkäufer Kaufmann ist. H&O kann den Verkäufer auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen, insbesondere an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

8.2    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder eine Rege-lungslücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine rechtmäßige, wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags entspricht.

8.3    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen H&O und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Nur die vorliegende deutsche Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist rechtsgültig und verbindlich. Anderssprachige Übersetzungen dienen lediglich der Information des Verkäufers.

Stand: November 2005