AGB Verkauf

ALLGEMEINE FERTIGUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN
DER HEIN & OETTING FEINWERKTECHNIK GMBH
(AGB - Verkauf)

1    Allgemeines

1.1    Es gelten im Falle von Widersprüchen bei Aufträgen, die die Fertigung und/oder Lieferung von Feinwerktechnik (Ware) sowie sonstiger Leistungen zum Inhalt haben zwischen Hein & Oetting GmbH (nachstehend auch H&O genannt), mit Unternehmern (nachstehend auch Kunde) in der hier aufgeführten Reihenfolge:
1.1.1    Der jeweilige Auftrag bzw. die jeweilige Auftragsbestätigung nebst Anlagen.
1.1.2    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H&O.

1.2    Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit mit Sitz in Deutschland oder der EU handeln.

1.3    Abwehrklausel
Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedin-gungen.

 

2    Vertragsschluss

2.1    Sofern nicht abweichend geregelt, sind Angebote von H&O für einen Zeitraum von 30 Tagen verbindlich.

2.2    Der Kunde hat die Annahme von Angeboten von H&O jeweils schriftliche gegenüber H&O zu erklären (Auf-trag). Nach Auftragserteilung erhält der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung, in der die wesentlichen Einzelheiten des Vertrags unter Bezugnahme auf diese AGB noch einmal enthalten sind.

2.3    Von Angeboten abweichende Aufträge des Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch H&O. Erfolgt diese Bestätigung (Auftragsbestätigung) nicht binnen zwei Wochen oder beginnt H&O nicht mit der Ausführung des Auftrags, ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

2.4    Nach Abschluss eines Vertrages behält sich H&O vor, ihre Preise entsprechend anzupassen, wenn sich Lohnkosten, Einkaufspreise, allgemeine Transportkosten oder staatliche Abgaben überdurchschnittlich erhöhen.

 

3    Vertrags- /Leistungsumfang

3.1    Die Fertigung einer Ware erfolgt auf der Grundlage einer durch den Kunden vorgegebenen Leistungsbeschreibung gemäß dessen Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen und/oder sonstiger technischer Vorgaben (insbesondere Muster/Modelle), die H&O bei der Angebotserstellung vorlag und zum Gegenstand des Angebots gemacht wurde. Von H&O werden daneben Beratung, Konstruktions- und Entwicklungsleistungen nur erbracht, wenn dies zuvor besonders vereinbart wurde.

3.2    Sollte sich herausstellen, dass die vom Kunden vorgegebene Leistungsbeschreibung Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung der Fertigung bereitet, wird sich H&O unverzüglich mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit diesem alternative Fertigungslösungen zu vereinbaren. Der Kunde ist in diesem Fall zur Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Lösung verpflichtet. Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Auftreten des Problems, keine Alternativlösung gefunden werden, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.3    Wurde im Vorfeld einer Serienfertigung von H&O ein Muster angefertigt, welches vom Kunden schriftlich als vertragsgemäß abgenommen wurde, so ist dieses Muster verbindliche Fertigungsgrundlage für die Serienfertigung. Die schriftliche Abnahme hat der Kunde unverzüglich nach der Präsentation des Musters durch H&O, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erklären.

3.4    H&O ist befugt, die Erfüllung von Aufträgen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, sofern dem keine offenkundigen Interessen des Kunden entgegenstehen.

3.5    In Fällen höherer Gewalt, die H&O dem Kunden unverzüglich anzuzeigen hat, ruhen die Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag für den Zeitraum des Ereignisses. Als Fälle höherer Gewalt zählen insbesondere Streik, unvorhersehbare Produktionsstörungen durch Maschinenausfall, Feuerschaden oder Blitzschlag, Rohstoffverknappung bei der Materialbeschaffung und sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände. Hält das Ereignis höherer Gewalt länger als 6 Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.6    H&O übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit einer gelieferten Ware zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck.

 

4    Lieferung

4.1    Leistungsort ist der Sitz von H&O.

4.2    Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich verbindliche Liefertermine zugesagt wurden. Ist ein Liefertermin unverbindlich, wird nach Ablauf des Termins automatisch eine Nachfrist von 30 Tagen in Gang gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, H&O eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät H&O in Verzug.

4.3    Auftretende Lieferverzögerungen hat der Kunde H&O nach Kenntniserlangung unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer, des Auftragsdatums sowie des voraussichtlichen Liefertermins anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige oder erfolgt sie nur unvollständig, haftet der Kunde für dadurch entstehende Schäden, es sei denn, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4.4    Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Erfolgt die Abholung der Ware nicht termingerecht, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Bereitstellung, ist H&O nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern.

4.5    Beim Versendungskauf geht die Sachgefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Werden Versandleistungen vereinbart, erfolgen diese nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen INCOTERMS.

4.6    Im Falle des Annahmeverzugs oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden ist H&O ungeachtet weiterer Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche berechtigt, die Ware einzulagern und Einlagerungsgebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren zu berechnen.

 

5    Zahlungsbedingungen

5.1    Die in den Angeboten von H&O genannten Preise verstehen sich ohne die gegebenenfalls anfallende gesetzliche Umsatzsteuer. Nebenkosten (insbesondere Fremdleistungs-, Transport-, Zoll-, Verpackungs-, Versicherungskosten, Kosten der Rücknahme und Entsorgung der Verpackung) werden gesondert ausgewiesen. Die Kosten der Lieferung, insbesondere Verpackungs-, Versand- und Transportversicherungskosten trägt der Kunde.

5.2    Zahlungen sind spätestens 5 Werktage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung fällig. Im Verzugsfall ist H&O berechtigt, an den Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für außergerichtliche Mahnungen kann von H&O eine pauschale Bearbeitungsgebühr von jeweils EUR 5,- pro Mahnung in Rechnung gestellt werden.

5.3    Gegen Forderungen von H&O darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind nur dann zulässig, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

6    Eigentumsvorbehaltssicherung

6.1    Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware und/oder Leistungen durch den Kunden verbleibt sämtliche Ware im uneingeschränkten Eigentum von H&O. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist H&O berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Im Falle der Warenrücknahme ist H&O berechtigt, die Ware zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich einer angemessenen Verwertungskostenpauschale, anzurechnen.

6.2    Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall des Einbaus und/oder der Weiterverarbeitung und/oder der Bearbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden (verlängerter Eigentumsvorbehalt) mit folgenden Maßgaben:

6.2.1    Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt H&O jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von H&O, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. H&O verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist letzteres der Fall, so kann H&O ver-langen, dass der Kunde H&O die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.2.2    Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für H&O vorgenommen, ohne H&O ihrerseits zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen, H&O nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt H&O das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.2.3    Wird die gelieferte Ware mit anderen, H&O nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt H&O das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde H&O anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für H&O auf eigene Kosten.

7    Mängelgewährleistung

7.1    Die Beschaffenheit der von H&O herzustellenden Ware ist dem Auftrag abschließend beschrieben. H&O gewährleistet für gefertigte Ware einen branchenüblichen Qualitätsstandard, der den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

7.2    Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offene Mängel an der gelieferten Ware sind binnen zwei Wochen ab Übergabe, verdeckte Mängel binnen zwei Wochen ab Kenntnis mittels eines Schadensberichts anzuzeigen und zu rügen. Die Anzeige von Mängeln zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt H&O dazu, Ansprüche des Kunden zurückzuweisen.

7.3    Mängel beseitigt H&O nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Zeit. Im Fall der Nacherfüllung/Ersatzlieferung erwirbt H&O mit dem Austausch Eigentum an den ausgetauschten Waren. Schlägt eine erste Nachbesserung fehl, ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene weitere Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen geltend machen. Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Unerhebliche Mängel sind leichte Fehler, die keine entscheidende Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Ware haben. Das Recht zur Geltendmachung der Minderung bleibt unberührt. Für gebrauchte sowie vermittelte Ware Dritter übernimmt H&O keine Gewährleis-tung.

7.4    H&O ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemes-senen Teil der Vergütung bezahlt hat.

7.5    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, sofern H&O kein vorsätzliches, grob fährlässiges Verhalten vorwerfbar ist, nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht betroffen ist, oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Garantiezusage betroffen ist. Ansprüche nach dem ProdHaftG bleiben unberührt.

7.6    H&O haftet nicht für einen Mangel an einer Ware, die von Dritten, also anderen als von H&O und/oder der von H&O hierfür eingesetzten Erfüllungsgehilfen während der Gewährleistungsfrist verändert, überholt oder repariert wurde.

7.7    H&O haftet auch nicht für einen Mangel an einer Ware, die durch höhere Gewalt, insbesondere die Gewalten der Natur oder vergleichbare äußere Einflüsse – ausgenommen normaler Verschleiß – beschädigt wurde. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass H&O und/oder ihr Erfüllungsgehilfe den Mangel schuldhaft verursacht haben.

7.8    H&O haftet nicht für Mängel an Ware, die nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Schadensberichtes an H&O zurückgeliefert wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware (Sachgefahr) trägt insoweit der Kunde.

7.9    Ansprüche gegen H&O aufgrund von Mängeln, die dadurch entstanden sind, dass die Ware nicht in Übereinstimmung mit Empfehlungen von H&O durch den Kunden gelagert, behandelt oder bedient wurden, sind ausgeschlossen.

 

8    Haftung, Haftungsbeschränkungen

8.1    Soweit in diesen allgemeinen Fertigungs- und Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt wird, haftet H&O nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2    Für Schäden, die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet H&O, soweit diese Fahrlässigkeit in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise die Verletzung einer Vertragspflicht betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), der Höhe nach auf einen von den Parteien individuell vereinbarten Betrag. Ist keine individuelle Haftungshöchstgrenze vereinbart, ist die Haftung auf den vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt, den H&O bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte.


9    Exportbeschränkungen
Die gelieferten Waren  können Technologien enthalten oder auf Technologien beruhen, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der vereinbarten Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Dasselbe gilt für Importvorschrift. Gemäß den vorstehend aufgeführten Import-/Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer, in definierte Länder oder zu definierten Nutzungen geliefert oder lizenziert werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.

 

10    Datenschutz, Rechte Dritter, Vertraulichkeit

10.1    Der Kunde wird durch diese Bedingungen darauf hingewiesen, dass seine Daten bei H&O zum Zwecke der Vertragserfüllung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden von H&O dabei berücksichtigt. Eine Weitergabe von Daten zu Werbezwecken für Dritte erfolgt nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden.

10.2    Wenn die Fertigung einer Ware nach der vom Kunden vorgegebenen Leistungsbeschreibung, also Spezifikationen und/oder Konstruktionszeichnungen und/oder sonstiger technischer Vorgaben erfolgt, steht der Kunde dafür ein, dass dadurch weder gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen wird noch Rechte Dritter belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, H&O von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die diese wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten gegenüber H&O aufgrund der Fertigung durch H&O geltend machen.

Diese Freihalteverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf alle H&O entstehenden Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung sowie von dieser zu leistenden Schadensersatzzahlungen. H&O ist berechtigt, von dem Kunden im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte angemessene Sicherheit bis zur Höhe des zu erwartenden Schadens zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
 

11    Geheimhaltung

11.1    Beide Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis ge-bracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die nicht explizit als „offen“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie weder aufzeichnen noch an Dritte weitergeben oder verwerten, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

11.1.1    allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

11.1.2    einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

11.1.3    nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

11.2    Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen.

11.3    Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt  zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

11.4    Diese Bestimmungen gelten voll umfänglich für alle eingesetzten Mitarbeiter von H&O.

 

12    Schlussbestimmungen

12.1    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Fertigungs- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12.2    Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Rechtlich verbindlich ist stets die deutschsprachige Vertragsvereinbarung – eine möglicherweise angefertigte Übersetzung in eine andere Sprache dient lediglich dem besseren Leseverständnis.

12.3    Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
 

AGB Stand: 11. August 2010